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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache der Wählergruppe "N" und ihres Zustellbevollmächtigten Dr. B in W, beide vertreten durch MMag. Ewald Lichtenberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schubertring 6, gegen den Bescheid des Zentralwahlausschusses beim (damaligen) Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr (nunmehr: beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur) für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer, der Bediensteten des Verkehrswesens und der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung vom 17. März 2000, Zl. ZWA-99/51-00, betreffend Anfechtung der am 24. und 25. November 1999 durchgeführten Bundespersonalvertretungswahlen zum Dienststellenausschuss beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr für den Verwaltungsbereich Wissenschaft - Forschung mit Ausnahme der Sektion V und den Zentralausschuss beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer, der Bediensteten des Verkehrswesens und der Post- und Fernmeldehoheit sowie zum Dienststellenausschuss beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr für die Bediensteten der Sektion V und des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr für die Bediensteten des Verkehrswesens (§ 20 Abs. 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes - PVG), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Vor der Personalvertretungswahl waren von den zuständigen Zentralausschüssen (im Folgenden ZA) des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr folgende Verordnungen nach § 4 PVG erlassen worden:
Gemäß Verordnung vom 8. Juli 1999 hatte der ZA für die Bediensteten des Verkehrswesens beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr in seinem Vertretungsbereich vier Dienststellenausschüsse (DA), darunter auch den DA für Bedienstete der Sektion V, festgelegt (kundgemacht in der Wiener Zeitung vom 24. Juli 1999).
Gemäß § 2 der Verordnung des ZA beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr für die Bediensteten mit Ausnahme der Hochschullehrer und des Verkehrswesens vom 21. Juli 1999 über die Zusammenfassung und Trennung der Dienststellen zum Zweck der Personalvertretung (kundgemacht in der Wiener Zeitung vom 29. Juli 1999) wurde durch Trennung von Dienststellen die Dienststelle "BMWV Verwaltungsbereich Wissenschaft - Forschung ausgenommen Sektion V" nach § 4 PVG gebildet. Dies hatte die Bildung eines entsprechenden DA zur Folge.
Der Beschwerdeführer Dr. B, der im maßgebenden Zeitraum in der Sektion V als Ministerialrat tätig war, brachte am 14. Oktober 1999 als zustellbevollmächtigter Vertreter den Wahlvorschlag der Wählergruppe "N" für den Dienststellenausschuss "Wissenschaft und Forschung beim BMWV" beim Dienststellenwahlausschuss für die Bediensteten des Verwaltungsbereiches Wissenschaft - Forschung mit Ausnahme der Sektion V (im Folgenden kurz DWA) ein.
Der DWA stellte am 21. Oktober 1999 den Wahlvorschlag zur Behebung von Mängeln gemäß § 10 Abs. 1 der Personalvertretungs-Wahlordnung (PV-WO) mit der Begründung zurück, dass er nur befugt sei, Wahlvorschläge für die Dienststelle "BMWV Verwaltungsbereich Wissenschaft - Forschung ausgenommen Sektion V" zuzulassen. Weiters würden die im Wahlvorschlag genannten Wahlwerber am maßgebenden Stichtag ausnahmslos einer anderen Dienststelle im Sinn der geltenden Verordnung des ZA angehören. Gemäß § 10 Abs. 3 lit. c PV-WO sei einem Wahlvorschlag die Zustimmung zu verweigern, wenn er nicht mindestens einen wählbaren Wahlwerber enthalte.
Mit Bescheid vom 29. Oktober 1999 ließ der genannte DWA die wahlwerbende Gruppe "N" zur Personalvertretungswahl am 24. und 25. November 1999 im Wesentlichen aus den bereits wiedergegebenen Gründen, die nach wie vor aufrecht seien, nicht zu. Dem DWA komme keine Berechtigung zu, von einer wahlwerbenden Gruppe vorgebrachte Bedenken gegen die seiner Entscheidung zu Grunde liegende Verordnung zu überprüfen.
Mit dem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 10. Dezember 1999 focht der Beschwerdeführer Dr. B die am 24. und 25. November 1999 abgehaltene Bundes-Personalvertretungswahl
1. zum DA beim BMWV für die Bediensteten des Verwaltungsbereiches Wissenschaft und Forschung mit Ausnahme der Sektion V,
2.
zum DA beim BMWV für die Bediensteten der Sektion V und
3.
zu den beiden für die unter 1. und 2. genannten Personalvertretungsorgane zuständig gemachten Zentralausschüsse
gemäß § 20 Abs. 13 PVG an.
Er begründete dies im Wesentlichen mit Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der beiden Verordnungen der ZA vom 8. und 21. Juli 1999 sowie bestimmten Unregelmäßigkeiten (wird näher ausgeführt).
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Ungültigerklärung der Wahlen
1. hinsichtlich des DA beim BMWV für den Verwaltungsbereich Wissenschaft - Forschung mit Ausnahme der Sektion V und hinsichtlich des Zentralausschusses beim BMWV für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer, der Bediensteten des Verkehrswesens und der Post- und Hoheitsverwaltung
ab, sowie
2. hinsichtlich des DA beim BMWV für die Bediensteten der Sektion V und hinsichtlich des Zentralausschusses beim BMWV für die Bediensteten des Verkehrswesens
zurück.
Die Nichtzulassung des Wahlvorschlages sei auf Grundlage der genannten Verordnungen, deren rechtmäßiges Zustandekommen sie nicht zu prüfen habe, nicht zu beanstanden. Im Umfang der Zurückweisung sei die angerufene Behörde unzuständig gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer Dr. B am 12. Oktober 1999 einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof stellte, die Verordnung des Zentralausschusses beim BMWV für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer und des Verkehrswesens sowie der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung über die Zusammenfassung und Trennung von Dienststellen zum Zweck der Personalvertretung vom 21. Juli 1999 und die Verordnung des Zentralausschusses beim BMWV für die Bediensteten des Verkehrswesens vom 8. Juli 1999 auf ihre Gesetz- bzw. Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Dieser Antrag wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 26. September 2000, V 79/99 u.a. (= Slg. Nr. 15.931) im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine bestimmte Bezeichnung jener Verordnungsstellen, deren Aufhebung begehrt worden sei, gefehlt habe.
Die auf die beschwerdegegenständliche Wahl folgende Funktionsperiode der Mitglieder jener Personalvertretungsorgane, deren Wahl angefochten wurde, ist in der Zwischenzeit abgelaufen (vgl. § 15 Abs. 1 - zT iVm § 13 Abs. 5 PVG); am 1. und 2. Dezember 2004 haben Neuwahlen stattgefunden. Der Verwaltungsgerichtshof ersuchte die Beschwerdeführer daraufhin gemäß § 33 Abs. 1 VwGG um Äußerung, ob noch ein Rechtsschutzbedürfnis an der Erledigung der vorliegenden Beschwerde fortbestehe, komme doch der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nach Ablauf der Funktionsperiode und zwischenzeitiger Neuwahl offenbar nur mehr theoretische Bedeutung zu.
Der Beschwerdeführer Dr. B gab am 13. Dezember 2004 eine Äußerung ab, in der er dem dargestellten Wegfall des rechtlichen Interesses nicht entgegentrat.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgend einer Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde, eine allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Zl. 1809/77 = Slg. Nr. 10.092/A).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG aber nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.
Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 10. Dezember 2001, Zl. 2001/10/0094, sowie vom 27. September 2000, Zl. 2000/04/0001).
Im Hinblick auf den zwischenzeitigen Ablauf der Funktionsperiode nach der beschwerdegegenständlichen Wahl wären die Beschwerdeführer durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht günstiger gestellt, als dies ohne meritorische Erledigung ihrer Beschwerde infolge der Änderung der maßgebenden Umstände der Fall ist. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukäme (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 19. November 2002, Zl. 2000/12/0175, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Die vorliegende Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. zuletzt den hg. Beschluss vom 11. Dezember 2002, Zl. 97/12/0005).
Da die Entscheidung über die Kosten die Lösung komplexer Fragen vorausgesetzt hätte, war im Sinne des § 58 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG von einem Kostenzuspruch abzusehen.
Wien, am 22. Dezember 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000120112.X00Im RIS seit
11.02.2005