Norm
StGB §43 Abs2Rechtssatz
Die Ablaufhemmung der Frist für die Vollstreckbarkeitsverjährung fällt bereits mit Ablauf der Probezeit und nicht erst einem danach gefassten Beschluss auf endgültige Strafnachsicht hinweg.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120541Dokumentnummer
JJR_20060215_OGH0002_0130OS00132_05V0000_002