Norm
ABGB §932 Abs4Rechtssatz
Das Fehlen einer ausdrücklich vereinbarten Eigenschaft ist grundsätzlich so bedeutsam, dass nicht mehr von einer Geringfügigkeit des Mangels gesprochen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120610Im RIS seit
17.03.2006Zuletzt aktualisiert am
13.09.2021