Norm
KSchG §31e Abs3Rechtssatz
Der Anspruch auf angemessenen Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude steht dem "Reisenden" zu. Die im § 31e Abs 3 KSchG als Voraussetzung für den Zuspruch eines angemessenen Ersatzes der entgangenen Urlaubsfreude normierte "Erheblichkeitsschwelle" wird durch das Fehlen von Meeressicht für die Dauer von drei Tagen sowie dem Ärger über eine Flugverspätung (17 Stunden; in dieser Zeit wurde den Reiseteilnehmern eine Stadtrundfahrt durch Havanna und ein Mittagessen geboten) nicht erreicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00458:2006:RLI0000011Dokumentnummer
JJR_20060215_LG00458_03700R00202_06B0000_003