TE Vwgh Erkenntnis 2004/12/22 2003/12/0237

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Veröffentlicht am 22.12.2004
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht;

Norm

BB-SozPG 1997 §22g Abs1 idF 2001/I/155;
BB-SozPG 1997 §22g Abs4a idF 2003/I/071;
BDG 1979 §15 Abs1 idF 2001/I/086;
BDG 1979 §207n Abs1 idF 2003/I/071;
BDG 1979 §207n idF 2003/I/071;
BDG 1979 §236 Abs1 idF 2003/I/071;
BDG 1979 §236 Abs2 idF 2003/I/071;
BDG 1979 §284 Abs29;
BDG 1979 §284 Abs50 idF 2003/I/071;
BDG 1979 §284 Abs50 Z3;
BDG 1979 §284 Abs50 Z4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/12/0238 E 22. Dezember 2004 2003/12/0239 E 22. Dezember 2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde der Dipl. Ing. K in P, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 14. November 2003, Zl. 107398/3-Pr.1b/03, betreffend Abweisung eines Antrages auf Versetzung in den Ruhestand nach § 22g Abs. 4a des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die am 4. April 1949 geborene Beschwerdeführerin steht als Professorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist die Höhere landwirtschaftliche Bundeslehranstalt S.

Am 13. Oktober 2003 beantragte die Beschwerdeführerin ihre Versetzung in den Ruhestand mit Wirkung vom 30. April 2008. Danach, aber noch am selben Tag, beantragte sie gemäß § 22g Abs. 4a des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997 (im Folgenden: BB-SozPG), die Vorverlegung der Ruhestandsversetzung auf den 30. November 2003.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. November 2003 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30. November 2003 gemäß § 22g Abs. 4a BB-SozPG abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Wortlautes der angewendeten Gesetzesbestimmung aus, die in Rede stehende Regelung habe den ausschließlichen Zweck, Beamte, die ihre Ruhestandsversetzung zum 31. Dezember 2003 beantragt hätten und auf Grund der Unwiderruflichkeit eines solchen Antrages einer niedrigeren Pension als zum Zeitpunkt der Antragstellung erwartet entgegen zu sehen hätten, eine Alternative zum ursprünglich geplanten Ruhestandsversetzungstermin zu gewährleisten. Keinesfalls sollten damit jedoch neue vorzeitige Ruhestandsversetzungen ermöglicht werden. Dieser Zielsetzung entspreche auch die Formulierung des Einleitungssatzes im Perfekt, womit nur Anträge erfasst seien, die vor Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2003 BGBl. I Nr. 71, also bis zum 19. August 2003, eingebracht worden seien. Hätte der Gesetzgeber auch zukünftige Anträge erfassen wollen, so hätte er eine Formulierung im Präsens gewählt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand gemäß § 22g Abs. 4a BB-SozPG verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.

Zur Rechtslage in Ansehung des § 22g BB-SozPG sowie der maßgeblichen Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965), wird auf deren ausführliche Darstellung im hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2003/12/0222, verwiesen. An Stelle der dort zitierten Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), sind für Bundeslehrer die folgenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), maßgeblich:

§ 15 Abs. 1 BDG 1979 in der durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 86, bewirkten, rückwirkend mit 1. Oktober 2000 in Kraft getretenen Fassung lautet:

"Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

§ 15. (1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet."

Abweichende Regelungen enthält die Übergangsbestimmung des § 236c Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung des vorzitierten Bundesgesetzes für bis einschließlich 1. Oktober 1942 geborene Lehrer dergestalt, dass für diese eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung schon mit einem geringeren Lebensalter möglich war.

§ 207n Abs. 1 und 4 BDG 1979 in der Fassung dieser Absätze, wie sie durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001 bewirkt wurde und am 1. Juni 2001 in Kraft trat, lautete:

     "§ 207n. (1) Der Lehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag,

aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf

des Monats, in dem er seinen 678. Lebensmonat vollendet, in den

Ruhestand zu versetzen, wenn

     1.        wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches

Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu

beschäftigen, und

     2.        kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

Der Antrag ist spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben und hat bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu enthalten. Die Versetzung in den Ruhestand hat zu dem vom Lehrer beabsichtigten Wirksamkeitstermin zu erfolgen.

...

(4) Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 kann vom Lehrer nicht zurückgezogen werden."

Gemäß § 284 Abs. 29 letzter Satz BDG 1979 ist § 207n leg. cit. samt Überschriften ausschließlich auf Lehrer anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren worden sind, und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

§ 236c Abs. 2 BDG 1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2001 sah für vor dem 1. Oktober 1947 geborene Lehrer Abweichungen von

§ 207n Abs. 1 leg. cit. in der genannten Fassung dergestalt vor, dass eine Ruhestandsversetzung nach der vorgenannten Bestimmung schon bei Erreichung eines früheren Lebensalters möglich war.

Durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71, wurde § 15 BDG 1979 mit Wirkung vom 1. September 2017 aufgehoben (vgl.

§ 284 Abs. 50 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 71/2003).

     Durch das Budgetbegleitgesetz 2003 wurde § 207n Abs. 1 erster

Satz BDG 1979 wie folgt neu gefasst:

     "Der Lehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem

Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er seinen 720. Lebensmonat vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht."

Durch das zuletzt genannte Bundesgesetz wurde auch § 236c Abs. 1 und 2 BDG 1979 neu gefasst. Er lautet in der Fassung dieses Bundesgesetzes (auszugsweise) wie folgt:

"§ 236c. (1) Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 15 Abs. 1 und 4 und in § 15a Abs. 1 Z 1 angeführten

738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

...

     2. April 1949 bis 1. Juli 1949

................................... 766.

     ...

     2. Oktober 1949 bis 1. Jänner 1950 ..........................

768.

     ...

     2. Juli 1952 bis 1. Oktober 1952

............................... 779."

Die Neufassung des § 207n Abs. 1 trat mit 1. September 2003, jene des § 236c Abs. 1 und 2 mit 1. Jänner 2004 in Kraft (vgl. § 284 Abs. 50 Z. 3 und 4 BDG 1979).

Zur Auslegung des § 22g Abs. 4a BB-SozPG wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die diesbezüglichen Darlegungen im hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2003/12/0222, verwiesen. Diese sind auch auf Bundeslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in diesem Erkenntnis behandelten Bestimmungen des LDG 1984 die entsprechenden oben wiedergegebenen, gleichartigen Bestimmungen des BDG 1979 zu treten haben. Aus den in dem eben zitierten Erkenntnis dargelegten Gründen kam im Falle der Beschwerdeführerin, in Ansehung derer noch kein Ruhestandsversetzungsbescheid nach § 207n BDG 1979 ergangen war, eine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand gemäß § 22g BB-SozPG zum 30. November 2003 schon deshalb nicht in Betracht, weil sie zu diesem Zeitpunkt das 55. Lebensjahr nicht vollendet und damit die Voraussetzung des § 22g Abs. 1 BB-SozPG nicht erfüllt hat.

Wie in diesem Erkenntnis weiters dargelegt wurde, bezieht sich der erste Satz des § 22g Abs. 4a BB-SozPG lediglich auf solche Anträge auf Versetzung in den Ruhestand, welche bereits zur Erlassung eines rechtskräftigen Bescheides (hier nach § 207n BDG 1979) geführt haben, während Anträge, in Ansehung derer noch keine Entscheidung ergangen ist, ihre Regelung im zweiten (und dritten) Satz des § 22g Abs. 4a BB-SozPG finden. Die Frage, ob mit der Wortwendung "Hat ein Beamter seine Versetzung in den Ruhestand ... beantragt" zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass dieser Satz lediglich für Anträge gilt, die vor Inkrafttreten des § 22g Abs. 4a BB-SozPG bzw. vor Herausgabe des Budgetbegleitgesetzes 2003 gestellt worden sind, kann daher vorliegendenfalls dahingestellt bleiben (wenngleich aus der im zitierten Erkenntnis aufgezeigten Zielsetzung der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung die Beschränkung ihrer Anwendbarkeit auf vor Herausgabe des Budgetbegleitgesetzes 2003 gestellte Anträge folgt). Ebenso ist es für die Lösung des vorliegenden Falles ohne Bedeutung, ob die Übergangsbestimmung des § 284 Abs. 29 letzter Satz BDG 1979 auch die Wahl eines nach dem 31. Dezember 2013 gelegenen Pensionierungstermines gestatten würde.

Schließlich kann auch die Frage dahingestellt bleiben, ob der zweite Satz des § 22g Abs. 4a BB-SozPG auf nach dem 1. Juli 2003 bzw. auf nach der Herausgabe des Budgetbegleitgesetzes 2003 gestellte Anträge nach § 207n Abs. 1 BDG 1979 Anwendung findet (vgl. auch hiezu die in dem vorzitierten Erkenntnis zu dieser Frage erstatteten Ausführungen). Auch liegt auf Basis der im zitierten Erkenntnis vertretenen Auslegung die von der Beschwerdeführerin gerügte Ungleichbehandlung noch nicht entschiedener alter oder neuer Anträge jedenfalls in Ansehung der hier maßgeblichen Voraussetzung der Vollendung des 55. Lebensjahres am 30. November 2003 keinesfalls vor. Auch Altantragsteller konnten auf Basis der in dem zitierten Erkenntnis vertretenen Rechtsmeinung ihre Ruhestandsversetzung zum 30. November 2003 durch Rückziehung ihres ursprünglichen Antrages und Stellung eines entsprechenden Neuantrages nur dann bewirken, wenn sie die für den zweitgenannten Antrag maßgeblichen Erfolgsvoraussetzungen erfüllten. Zur Frage des Umfanges und der Reichweite des durch § 22g Abs. 4a BB-SozPG verfolgten Vertrauensschutzes genügt es gleichfalls auf die Ausführungen im vorzitierten Erkenntnis zu verweisen.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 22. Dezember 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120237.X00

Im RIS seit

28.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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