RS OGH 2006/2/16 6Ob130/05v, 6Ob139/06v, 6Ob37/08x, 6Ob49/09p, 6Ob100/12t, 6Ob90/19g, 6Ob192/21k, 6O

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Veröffentlicht am 16.02.2006
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Norm

GmbHG §41 Abs1 Z2

Rechtssatz

Die Prüfung inhaltlicher Mängel (§ 41 Abs 1 Z 2 GmbHG) hat sich nicht nur auf die äußere Übereinstimmung des Beschlussinhalts mit der angeblich verletzten Norm zu beschränken. Neben Verstößen gegen § 1295 Abs 2 ABGB ist auch die treuwidrige Stimmabgabe anfechtbar.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 130/05v
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 130/05v
  • 6 Ob 139/06v
    Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 139/06v
    Beisatz: Demnach seien Eingriffe in Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter an den Kriterien von Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit zu messen. Diese Einwände können aber auch einer „positiven Beschlussfeststellungsklage" entgegen gehalten werden. (T1)
    Veröff: SZ 2006/149
  • 6 Ob 37/08x
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 6 Ob 37/08x
    Auch; Beisatz: Die treuwidrige Stimmabgabe ist nur dann anfechtbar, wenn die Verletzung von Treuepflichten gegenüber der Gesellschaft oder den Mitgesellschaftern geltend gemacht wird. Die bloße Verletzung von Treuepflichten, die einen Gesellschafter gegenüber einem nicht an der Gesellschaft (unmittelbar) beteiligten Treugeber treffen, berechtigt demgegenüber nicht zur Anfechtung. (T2)
  • 6 Ob 49/09p
    Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 49/09p
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 100/12t
    Entscheidungstext OGH 31.01.2013 6 Ob 100/12t
    Vgl; Beisatz: Wenn die treuwidrige Stimmabgabe anfechtbar ist, kann umgekehrt eine Anfechtungsklage nicht erfolgreich auf eine treuwidrige Stimmabgabe des anfechtenden Gesellschafters gestützt werden. (T3)
    Veröff: SZ 2013/15
  • 6 Ob 90/19g
    Entscheidungstext OGH 27.06.2019 6 Ob 90/19g
    Auch; Beisatz: Die Stimmrechtsausübung entgegen einem mit einstweiliger Verfügung angeordneten Stimmverbot ist jedenfalls dann als sittenwidrig zu qualifizieren, wenn das Stimmverbot auch der Gesellschaft und den übrigen Gesellschaftern bekannt ist. Daraus folgt die Anfechtbarkeit des unter Verletzung des Stimmverbots gefassten Generalversammlungsbeschlusses. (T4)
  • 6 Ob 192/21k
    Entscheidungstext OGH 06.04.2022 6 Ob 192/21k
    Vgl
  • 6 Ob 92/22f
    Entscheidungstext OGH 22.06.2022 6 Ob 92/22f
    Vgl; Beis nur wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120599

Im RIS seit

18.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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