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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §22 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde der F GmbH in H, vertreten durch Sacha & Katzensteiner Rechtsanwälte OEG in 3500 Krems, Gartenaugasse 3, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 14. Oktober 2004, IVW3-BE-4191601/007-2004, betreffend Kommunalsteuer 1997 bis 2000 (mitbeteiligte Partei:
Gemeindeverband für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk St. Pölten, 3100 St. Pölten, Hötzendorfstraße 13), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine von der beschwerdeführenden Gesellschaft erhobene Vorstellung gegen die im Instanzenzug durch die mitbeteiligte Partei erfolgte Vorschreibung von Kommunalsteuer für den Streitzeitraum für die Geschäftsführerbezüge des zu 50 % an der beschwerdeführenden Gesellschaft beteiligten Geschäftsführers ab.
In der Begründung vertrat die belangte Behörde im Wesentlichen die Auffassung, der Geschäftsführer habe die Geschäfte der GmbH bereits seit 1991 geführt, er übe seine Tätigkeit sohin auf Dauer aus. Ein Unternehmerrisiko treffe den Geschäftsführer nicht. Der Geschäftsführer habe im Streitzeitraum regelmäßig Bezüge und Vergütungen zwar in unterschiedlicher Höhe, jedoch unabhängig vom Betriebserfolg erhalten.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, von den Geschäftsführerbezügen sei Kommunalsteuer nicht abzuführen. Den Geschäftsführer treffe ein unternehmerisches Risiko sowohl einnahmen- als auch ausgabenseitig. Er habe nämlich laut Vertrag die Beiträge zur Sozialversicherung sowie sämtliche Aufwendungen für die Betriebsmittel, Fahrt- bzw. Reisekosten selbst zu tragen. Das wesentlichste Kriterium der Kommunalsteuerpflicht sei das Vorliegen eines Unternehmerrisikos des Gesellschaftergeschäftsführers. Entgegen der Annahme der belangten Behörde treffe den Gesellschaftergeschäftsführer im vorliegenden Beschwerdefall ein Unternehmerwagnis.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 1 Kommunalsteuergesetz 1993 unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.
Dienstnehmer sind nach § 2 leg. cit. Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z. 2 EStG 1988. Die zuletzt genannten Personen sind nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 an einer Kapitalgesellschaft wesentlich (zu mehr als 25 % am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft) Beteiligte hinsichtlich ihrer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisenden Beschäftigung.
Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, werde das in § 47 Abs. 2 EStG 1988 normierte Tatbestandselement der Weisungsgebundenheit durch den Ausdruck "sonst" in § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 beseitigt, dann könne sich der Ausdruck "alle" in der- selben - auf die gesetzliche Definition des steuerlichen Dienstverhältnisses in § 47 Abs. 2 EStG verweisenden -
Vorschrift (primär) nur auf das verbleibende gesetzliche Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers beziehen. Weiteren Elementen, wie dem Fehlen eines Unternehmerrisikos und einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, könne - in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung - Bedeutung für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nur noch in solchen Fällen zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht klar zu erkennen wäre. Von einer solchen fehlenden Eingliederung sei aber nach dem in ständiger Judikatur entwickelten Verständnis zu diesem Tatbestandsmerkmal in aller Regel nicht auszugehen.
Durch die unbestritten kontinuierlich über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung ist für den wesentlich beteiligten Gesellschaftergeschäftsführer das Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der beschwerdeführenden Gesellschaft zweifelsfrei gegeben. Die von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgetragenen Argumente hinsichtlich des Unternehmerrisikos gehen mangels rechtlicher Relevanz ins Leere. Die Vorschreibung der Kommunalsteuer erfolgte damit zu Recht.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 22. Dezember 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004150160.X00Im RIS seit
06.04.2005