RS OGH 2006/2/17 10Ob46/05w

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Veröffentlicht am 17.02.2006
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Norm

KO §67

Rechtssatz

Über eine KEG, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, ist auch bei Überschuldung der Konkurs zu eröffnen.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 46/05w
    Entscheidungstext OGH 17.02.2006 10 Ob 46/05w
    Beisatz: Ob bei einer GmbH & Co KEG - so wie bei der GmbH & Co KG - auch die insolvenzrechtliche Überschuldung einen Konkurseröffnungsgrund bildet, wird in der österreichischen Lehre unterschiedlich beantwortet. Der Oberste Gerichtshof sieht in dem Umstand, dass in den §§ 4 und 5 EGG weitgehende Verweise auf die für die Personengesellschaften des Handelsrechts (OHG, KG) geltenden Vorschriften des HGB, der 4. EVHGB und des Gewerberechts enthalten sind, während in Bezug auf die Regelungen der KO ein ausdrücklicher Verweis fehlt, eine planwidrige Gesetzeslücke, die durch Analogie zu schließen ist. Daher ist über eine KEG, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, auch bei Überschuldung der Konkurs zu eröffnen. (T1); Veröff: SZ 2006/23

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120594

Dokumentnummer

JJR_20060217_OGH0002_0100OB00046_05W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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