Norm
StGB §74 Abs1 Z10Rechtssatz
Ein unbares Zahlungsmittel iSd § 74 Abs 1 Z 10 StGB muss im allgemeinen Zahlungsverkehr ubiquitär einsetzbar sein und die breit gestreute allgemeine Zahlungsfunktion von Geld ersetzen. Eine Kundenkarte mit Zahlungsfunktion, die nur gegenüber dem kartenausstellenden Kreditinstitut - damit eben nicht ubiquitär - einsetzbar ist, stellt daher kein unbares Zahlungsmittel dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120525Im RIS seit
19.03.2006Zuletzt aktualisiert am
12.01.2018