Norm
GBG §94 Abs1 Z3Rechtssatz
Ab dem 1. Jänner 1997 hat die (erstmalige) Ermittlung der Nutzwerte ausschließlich durch Gutachten eines privaten Sachverständigen zu geschehen. Eine Nutzwertneufestsetzung hat durch das Gericht zu erfolgen. Eine jederzeitige und unbeschränkte Korrektur bereits aufgrund eines Privatsachverständigengutachtens eingetragener Nutzwerte allein durch Vorlage eines korrigierten Gutachtens widerspricht eindeutig den gesetzlichen Vorschriften.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120543Im RIS seit
23.03.2006Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020