Norm
RDG §121Rechtssatz
Verhängt der Disziplinarsenat nach Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses eine Ordnungsstrafe über den Beschuldigten, so ist dessen gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde im Hinblick darauf, dass § 130 Abs 1 RDG anordnet, dass bei Einstellung des Disziplinarverfahrens nach den Vorschriften des § 121 RDG vorzugehen ist, wenn dem Disziplinarbeschuldigten eine mit einer Ordnungsstrafe zu ahndende Pflichtverletzung zur Last liegt, gemäß § 121 Abs 2 RDG zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120572Im RIS seit
23.03.2006Zuletzt aktualisiert am
05.08.2010