RS OGH 2006/2/23 8Ob123/05d, 4Ob62/11p, 1Ob188/12x, 2Ob74/12i, 1Ob118/16h, 4Ob59/18g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2006
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Norm

ABGB §1304 A1
ABGB §1323 A
ABGB §1323 D

Rechtssatz

Hat der geschädigte Kläger infolge pflichtwidriger Anlageberatung nicht die gewünschten risikolosen sondern risikoträchtige Wertpapiere erworben, so kann der Schädiger dem Anleger den Einwand der Schadensminderungspflicht bei Verkauf oder Behalten der Wertpapiere nur dann entgegenhalten, wenn die Verkaufs- oder Behalteobliegenheit dem Anleger zumutbar war. Da im Regelfall die Kursentwicklung keine sicheren Schlüsse des einzelnen Anlegers auf Unternehmenswert und objektiven Wert seiner Beteiligung zulässt, wird eine schuldhafte Verletzung der Verkaufs- oder Behalteobliegenheit des Anlegers nur in besonderen Fallkonstellationen zu bejahen sein.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 123/05d
    Entscheidungstext OGH 23.02.2006 8 Ob 123/05d
    Veröff: SZ 2006/28
  • 4 Ob 62/11p
    Entscheidungstext OGH 05.07.2011 4 Ob 62/11p
    Vgl; Veröff: SZ 2011/84
  • 1 Ob 188/12x
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 188/12x
  • 2 Ob 74/12i
    Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 74/12i
    Beisatz: Hier: Frage einer möglichen Verletzung einer Schadensminderungspflicht nach Kenntnis von der Nichtausführung einer Stop-Loss-Order durch die Bank und des dadurch bewirkten Schadens. (T1); Veröff: SZ 2013/42
  • 1 Ob 118/16h
    Entscheidungstext OGH 18.10.2016 1 Ob 118/16h
    Beisatz: Ob eine „besondere Fallkonstellation“ vorliegt, nach der dem Anleger eine Verkaufs- oder Behalteobliegenheit zugemutet werden kann, richtet sich daher ausschließlich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und steht damit einer allgemein gültigen Aussage des Obersten Gerichtshofs zu diesem Problem entgegen. (T2)
    Beisatz: Hier: Die Beurteilung des Berufungsgerichts ist im konkreten Einzelfall nicht zu beanstanden, wenn es im Rahmen der Schadensminderungspflicht eine Veräußerung der Zertifikate durch den Anleger für zumutbar erachtete, weil diese noch vor Eintritt eines Kursverlusts die Risikoträchtigkeit der von ihr erworbenen Anlage erkannt hatte und auch noch nach Einhaltung einer angemessenen Überlegungsfrist diese mit Gewinn veräußern hätte können. (T3)
  • 4 Ob 59/18g
    Entscheidungstext OGH 25.09.2018 4 Ob 59/18g
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120785

Im RIS seit

25.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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