TE Vwgh Erkenntnis 2004/12/22 2003/15/0027

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Veröffentlicht am 22.12.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §47 Abs2;
KommStG 1993 §2;
KommStG 1993 §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde der A GmbH in V, vertreten durch Dr. Helmut Kientzl, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Rudolf Diesel Straße 26, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13. Jänner 2003, IVW3- BE-3172301/009-2002, betreffend Kommunalsteuer (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde V, zu Handen des Bürgermeisters), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Den Gegenstand des Beschwerdefalles bildet die Vorschreibung von Kommunalsteuer aus den Vergütungen, die den mit 50 % jeweils wesentlich an der beschwerdeführenden Gesellschaft beteiligten Geschäftsführern gewährt wurden. Strittig ist die Frage, ob die von den Gesellschafter-Geschäftsführern für ihre Tätigkeit bezogenen Vergütungen rechtlich als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu qualifizieren sind.

Die rechtlichen Voraussetzungen der Erzielung von Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, klargestellt. Aus den Gründen dieses Erkenntnisses, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG verwiesen werden kann, sind auch die im Beschwerdefall gewährten Vergütungen als Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu beurteilen, weil an der Eingliederung der für die Gesellschaft tätigen Gesellschafter in den Organismus des Betriebes der beschwerdeführenden Gesellschaft nach Maßgabe des im genannten Erkenntnis des verstärkten Senates dargelegten Verständnisses von diesem Kriterium sachbezogen kein Zweifel besteht.

Soweit erstmals in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen und die Leitung des Unternehmens nicht in der mitbeteiligten Marktgemeinde, sondern in W.-dorf, stattgefunden hätten, sodass die Zuständigkeit der mitbeteiligten Marktgemeinde nicht gegeben "wäre", ist auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschende Neuerungsverbot nach § 41 Abs. 1 VwGG zu verweisen, zumal in der Beschwerde auch nicht aufgezeigt wird, warum die Behörde einen "entsprechenden Vorhalt" hätte erlassen müssen.

Die Beschwerde war daher in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil Anspruch auf Ersatz des beantragten Vorlageaufwandes nach § 48 Abs 2 VwGG nur der belangten Behörde zusteht.

Wien, am 22. Dezember 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003150027.X00

Im RIS seit

22.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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