RS OGH 2006/2/23 8Ob123/05d, 7Ob176/06t, 10Ob11/07a, 1Ob187/08v, 1Ob232/08m, 4Ob28/10m, 9Ob85/09d, 2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2006
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Norm

ABGB §1323 A
ABGB §1323 D
ZPO §228 A1
ZPO §228 B1

Rechtssatz

Hat der geschädigte Kläger infolge pflichtwidriger Anlageberatung nicht die gewünschten risikolosen, sondern risikoträchtige Wertpapiere erworben, so ergibt sich der dem Geschädigten nach der Differenzmethode zu ermittelnde Schaden nicht aus einer Gegenüberstellung des aufgewendeten Veranlagungsbetrages zu den Kurswerten der vom geschädigten Kläger nach wie vor gehaltenen Papiere zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung, da die Wertpapiere mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zukünftigen Kursschwankungen unterliegen. Mangels Bezifferbarkeit des dem Kläger endgültig entstandenen Schadens zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz ist eine auf Geldleistung gerichtete Schadenersatzklage nicht möglich. Der Kläger ist - soferne er nicht entweder versucht, Naturalrestitution zu erlangen oder die Papiere verkauft - auf einen Feststellungsanspruch zu verweisen. Erst nach einem Verkauf der Wertpapiere kann der Geschädigte daher einen Geldersatzanspruch stellen, weil sich dann - durch Gegenüberstellung des Erwerbspreises zuzüglich der Erwerbskosten und des Veräußerungspreises - der rechnerische Schaden endgültig beziffern lässt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 123/05d
    Entscheidungstext OGH 23.02.2006 8 Ob 123/05d
    Veröff: SZ 2006/28
  • 7 Ob 176/06t
    Entscheidungstext OGH 29.11.2006 7 Ob 176/06t
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Anlegerschaden im Zusammenhang mit Lebensversicherungen. (T1)
    Beisatz: Der Umstand, dass die Klägerin den Versicherungsvertrag nicht aufgelöst hat, sondern - in Erfüllung ihrer Schadensminderungspflicht - nur prämienfrei stellte, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen; in beiden Fällen hat ihr nämlich die Beklagte den bereits eingetretenen Vermögensschaden zu ersetzen. (T2)
  • 10 Ob 11/07a
    Entscheidungstext OGH 10.03.2008 10 Ob 11/07a
    Vgl; Beisatz: Hätte der Anleger bei richtiger Beratung die Anleihen nicht gekauft, hat er im Rahmen der Naturalrestitution (§ 1323 ABGB) - Zug um Zug gegen Übertragung der Anleihen - Anspruch auf Rückzahlung der zum Erwerb der Anleihen gezahlten Kaufpreise abzüglich der erhaltenen Zinszahlungen. (T3)
    Beisatz: Ein Ersatz des nach der Differenzmethode ermittelten rechnerischen Schadens (des Vermögensschadens) in Geld kann erst nach einem Verkauf der Wertpapiere begehrt werden. (T4)
  • 1 Ob 187/08v
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 1 Ob 187/08v
    Vgl auch
  • 1 Ob 232/08m
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 1 Ob 232/08m
    Vgl auch
  • 4 Ob 28/10m
    Entscheidungstext OGH 11.03.2010 4 Ob 28/10m
    Auch; Beis wie T4
  • 9 Ob 85/09d
    Entscheidungstext OGH 11.05.2010 9 Ob 85/09d
    Vgl; Beisatz: Für die Ermittlung des Nichterfüllungsschadens hat eine Gesamtbetrachtung stattzufinden. (T5)
    Beisatz: Bei fehlerhafter Anlageberatung gebührt der Vertrauensschaden, der konkret oder abstrakt berechnet werden kann und jedenfalls im rechnerischen Vermögensschaden besteht. Erfolgt die Schadenszufügung aber im Rahmen der Abwicklung eines Vermögensverwaltungsvertrags, so haftet der pflichtwidrig handelnde Vertragspartner für den Nichterfüllungsschaden. Im Fall einer vereinbarten Gesamtstrategie ist das Ergebnis der pflichtwidrigen Vermögensverwaltung der fiktiven Entwicklung des Portfolios unter Zugrundelegung einer ? aus Sicht ex ante ? vertragskonformen Gesamtstrategie gegenüberzustellen. Das Begehren auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens ist unabhängig davon zulässig, ob der Anleger die noch in seinem Vermögen befindlichen Wertpapiere verkauft hat oder Naturalrestitution geltend macht. (T6); Veröff: SZ 2010/53
  • 2 Ob 14/10p
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 14/10p
    Vgl auch
  • 4 Ob 65/10b
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 65/10b
    Vgl auch; Beisatz: Bei einer Kapitalveranlagung liegt ein zu ersetzender Schaden bereits darin, dass ein Anleger kein wertstabiles (wie von ihm gewünscht), sondern ein Kursschwankungen unterliegendes Wertpapier erworben hat. (T7)
  • 8 Ob 6/10f
    Entscheidungstext OGH 21.12.2010 8 Ob 6/10f
    Vgl; Beisatz: Bei Erwerb eines Wertpapiers zu einem objektiv überhöhten Preis tritt ein bezifferbarer rechnerischer Vemögensschaden bereits mit der Bezahlung des Kaufpreises ein, unabhängig von künftigen Entwicklungen. Die Differenz zwischen dem wahren Wert zum Ankaufszeitpunkt und dem gezahlten höheren Preis verringert sich insbesondere auch nicht durch allfällige nachfolgende Kurssteigerungen oder Erfolgsbeteiligungen, wenn diese Vorteile dem Anleger genauso auch bei Ankauf der Wertpapiere zum "richtigen" Preis zugute gekommen wären. (T8)
    Beisatz: Im Unterschied zu jenen Fehlberatungsfällen, die den preisangemessenen Kauf bloß strukturell ungeeigneter Anlageprodukte zum Gegenstand haben, ist bei einem Wertpapier, das von vorne herein zu teuer angeschafft wurde, ein Vorteilsausgleich der Preisdifferenz im Zuge der weiteren Entwicklung nur ganz ausnahmsweise denkbar. (T9)
    Veröff: SZ 2010/160
  • 5 Ob 246/10b
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 246/10b
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T7
  • 6 Ob 91/10s
    Entscheidungstext OGH 22.04.2011 6 Ob 91/10s
    Auch; Beisatz: Dieser Rechtsprechung liegen aber nicht Geldersatzbegehren zur Naturalrestitution zu Grunde, sondern das Begehren auf Geldersatz zum Ausgleich des rechnerischen Schadens, der sich aus der Gegenüberstellung des Erwerbspreises der Wertpapiere (zuzüglich der Erwerbskosten) und dem Wert der Papiere (zum Schluss der Verhandlung erster Instanz) ergibt. (T10)
  • 7 Ob 77/10i
    Entscheidungstext OGH 30.03.2011 7 Ob 77/10i
    Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2011/40
  • 8 Ob 132/10k
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 8 Ob 132/10k
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T7
  • 4 Ob 62/11p
    Entscheidungstext OGH 05.07.2011 4 Ob 62/11p
    Vgl auch; Beisatz: Hat der Anleger die Wertpapiere verkauft, ist der Schaden durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, bei der der tatsächliche Vermögensstand jenem gegenüberzustellen ist, der sich bei einer korrekten Beratung ergeben hätte. (T11)
    Veröff: SZ 2011/84
  • 4 Ob 200/10f
    Entscheidungstext OGH 05.07.2011 4 Ob 200/10f
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T7
  • 5 Ob 18/11z
    Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 18/11z
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T7
  • 6 Ob 9/11h
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 9/11h
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 4 Ob 70/11i
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 70/11i
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T3
  • 8 Ob 135/10a
    Entscheidungstext OGH 24.10.2011 8 Ob 135/10a
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7
  • 7 Ob 8/12w
    Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 8/12w
    Vgl auch; Beis wie T11
  • 1 Ob 85/11y
    Entscheidungstext OGH 29.09.2011 1 Ob 85/11y
    Vgl auch; Vgl auch Beis wie T7
  • 8 Ob 129/10v
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 8 Ob 129/10v
    Vgl auch
  • 6 Ob 28/12d
    Entscheidungstext OGH 15.03.2012 6 Ob 28/12d
    Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Ein Feststellungsbegehren kommt nicht in Betracht, wenn bereits ein Begehren auf Geldersatz oder Naturalrestitution möglich wäre. Durch die Notwendigkeit, ein Leistungsbegehren im aufgezeigten Sinne zu erheben, wird die Möglichkeit des Anlegers, auf dem Rücken der beklagten Partei zu spekulieren, verhindert. (T12)
    Bem: Im Sinn des Beisatzes T12 siehe insbesondere auch schon die Entscheidungen 6 Ob 103/08b und 8 Ob 129/10v mwN. (T12a)
    Beisatz: Der Zulässigkeit der Naturalrestitution steht auch nicht das Verbot des Erwerbs eigener Aktien (§§ 65 ff AktG) entgegen. (T13)
    Veröff: SZ 2012/35
  • 1 Ob 208/11m
    Entscheidungstext OGH 22.12.2011 1 Ob 208/11m
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 1 Ob 251/11k
    Entscheidungstext OGH 31.01.2012 1 Ob 251/11k
    Vgl aber; Abweichend zu Beis wie T12; Bem: Siehe dazu nunmehr RS0127761. (T14)
  • 4 Ob 174/11h
    Entscheidungstext OGH 17.04.2012 4 Ob 174/11h
    Vgl auch; Vgl auch Beis wie T7 nur: Der Schaden des Anlegers liegt im Erwerb einer Anlage, die er so nicht gewollt hat. (T14a)
    Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T14) auf (T14a) - September 2012 (T14b)
  • 3 Ob 49/12w
    Entscheidungstext OGH 14.06.2012 3 Ob 49/12w
    Vgl; Beisatz: Hier bei einem mit endfälligem Fremdwährungskredit finanzierten komplexen Pensionsvorsorgemodell Feststellungsinteresse bejaht. (T15)
  • 4 Ob 19/12s
    Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 19/12s
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Wollte der Anleger eine bestehende Anlage veräußern und nicht zugleich neu veranlagen, und unterließ er diese Veräußerung aufgrund einer rechtswidrigen und schuldhaften Fehlberatung zunächst, liegt der rechnerische Schaden in der Differenz des möglichen Verkaufserlöses im Zeitpunkt der Fehlberatung zu jenem der späteren tatsächlichen Veräußerung; auf eine hypothetische Alternativveranlagung kommt es in einem solchen Fall mangels vorgefasstem Anlageentschluss nicht an. (T16)
  • 4 Ob 67/12z
    Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 67/12z
    Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Ist die Veranlagung (endgültig) wertlos geworden, ist ein Verkauf für die Geltendmachung des Differenzschadens nicht erforderlich. (T17)
    Beisatz: Außer bei einer zumindest den Erhalt des Kapitals sichernden Alternativanlage oder wenn der Anleger bei entsprechender Beratung überhaupt keine Veranlagung vorgenommen hätte, kann der Vermittlung jener Anlage gerichtet sein, die der Anleger bei richtiger Beratung erworben hätte. Damit laufen aber der Ersatz des rechnerischen Schadens und die Naturalrestitution wieder parallel; auch wenn der Kläger Naturalrestitution begehrt, erhält er letztlich (nur) das, was er bei richtiger Beratung ohnehin hätte. Dass damit die Naturalrestitution schwieriger wird, mag zutreffen. Diesen Schwierigkeiten kann der Kläger aber ? soweit er nicht nach Verkauf oder wegen Wertlosigkeit den rechnerischen Schaden verlangt ? durch Erheben einer Feststellungsklage ausweichen. Eine solche Klage ist nicht allein deswegen ausgeschlossen, weil der Kläger auch einen Anspruch auf Naturalrestitution hätte. (T18)
    Bem: Mit umfassender Darstellung von Rsp und Lehre zur hypothetischen Alternativveranlagung. (T19)
  • 1 Ob 51/12z
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 51/12z
    Vgl; Beis wie T3
  • 4 Ob 140/12k
    Entscheidungstext OGH 18.10.2012 4 Ob 140/12k
    Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T17; Beisatz: Die Uneinbringlichkeit einer Forderung des Anlegers gegen die Emittentin, über die ein Insolvenzverfahren wegen Vermögenslosigkeit eröffnet wurde, ist einer (endgültigen) Wertlosigkeit der Anlage gleichzuhalten. (T20)
    Beisatz: Hier: Zur Zulässigkeit einer auf Geldleistung gerichteten Schadenersatzklage gegen den Anlageberater vor Abschluss des Insolvenzverfahrens über die Emittentin. (T21)
  • 8 Ob 39/12m
    Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 Ob 39/12m
    Vgl; Beisatz: Entschließt sich der Geschädigte, die unerwünschte Anlage vorläufig noch zu behalten, besteht ein vereinfacht als „Naturalrestitution“ bezeichneter Anspruch, der auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen einen Bereicherungsausgleich durch Übertragung des noch vorhandenen Finanzprodukts an den Schädiger gerichtet ist. (T22)
    Beisatz: Voraussetzung für ein Feststellungsbegehren ist aber jedenfalls, dass die klagende Partei ihr Feststellungsinteresse begründet und darlegt, weshalb ihr die an sich mögliche Leistungsklage im konkreten Fall nicht zumutbar ist, oder welche derzeit noch nicht bekannten künftigen Schäden ihr aus dem Anlassfall erwachsen könnten. (T23)
    Beis wie T14a
  • 1 Ob 219/12f
    Entscheidungstext OGH 31.01.2013 1 Ob 219/12f
    Vgl auch
  • 7 Ob 9/13v
    Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 9/13v
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T7
  • 3 Ob 230/12p
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 230/12p
    Auch; Beis wie T17; Beis wie T20; Veröff: SZ 2013/3
  • 7 Ob 5/12d
    Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 5/12d
    Vgl auch; Auch Beis wie T22
  • 4 Ob 212/12y
    Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 212/12y
    Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Anrechnung einer Kompensationszahlung eines (Mit?)Schädigers. (T24)
  • 10 Ob 7/12w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 Ob 7/12w
    Vgl; Beis wie T20; Beis wie T21
  • 1 Ob 12/13s
    Entscheidungstext OGH 14.03.2013 1 Ob 12/13s
    Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T14a
  • 10 Ob 58/12w
    Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 Ob 58/12w
    Auch
  • 10 Ob 56/12a
    Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 Ob 56/12a
    Auch
  • 3 Ob 231/12k
    Entscheidungstext OGH 20.02.2013 3 Ob 231/12k
    Auch; Beis wie T17; Beis wie T20
  • 7 Ob 178/11v
    Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 178/11v
    Vgl auch; Auch Beis wie T21
  • 2 Ob 241/12y
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 241/12y
    Vgl; Beisatz: Ist im Fall wertloser Genussscheine von der endgültigen Wertlosigkeit der Anlage auszugehen, so ist ein Verkauf des Produkts zur Ermittlung des Differenzschadens weder möglich noch erforderlich. (T25)
  • 2 Ob 248/12b
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 248/12b
    Vgl; Beis wie T25
  • 2 Ob 250/12x
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 250/12x
    Vgl auch; Beis wie T17
  • 8 Ob 66/12g
    Entscheidungstext OGH 05.04.2013 8 Ob 66/12g
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Schäden aus einer Umschuldung auf einen Fremdwährungskredit mit Tilgungsträger. (T26)
    Beisatz: Einzelne aus der Umschuldung resultierende Vorteile, wie ein einmaliger Kursgewinn und eine Senkung der laufenden Aufwendungen, sind mangels Gleichartigkeit nicht geeignet, den systemimmanenten realen Schaden zu kompensieren. Diese Vorteile und Ersparnisse können erst bei der Ermittlung des derzeit noch ungewissen rechnerischen Schadens nach Abwicklung und Tilgung der umgeschuldeten Verbindlichkeiten als mindernd in Anschlag gebracht werden. (T27)
    Vgl Beis wie T15; Bem: Siehe auch RS0128915. (T28); Veröff: SZ 2013/33
  • 4 Ob 234/12h
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 234/12h
    Vgl auch; Ähnlich Beis wie T17
  • 6 Ob 53/13g
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 53/13g
    Vgl auch; Beis wie T22; Beis wie T23
  • 9 Ob 44/13f
    Entscheidungstext OGH 29.10.2013 9 Ob 44/13f
    Vgl auch; Beisatz: Zur Erleichterung der Schadensermittlung kommt eine Heranziehung der Bestimmung des § 273 Abs 1 ZPO in Betracht (so schon 9 Ob85/09d). (T29)
    Beisatz: Hier: 2. Rechtsgang zu 9 Ob 85/09d. (T30)
  • 2 Ob 24/13p
    Entscheidungstext OGH 17.06.2013 2 Ob 24/13p
    Auch; Beis wie T3
  • 9 Ob 43/13h
    Entscheidungstext OGH 29.10.2013 9 Ob 43/13h
    Vgl; Beis wie T7; Beis wie T3
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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