Norm
StGB §69Rechtssatz
Die Öffentlichkeit eines Verhaltens ist immer dann anzunehmen, wenn keine Gewähr besteht, dass die Mitteilung nicht über einen relativ kleinen oder zumindest sehr geschlossenen und gleichsam unter Geheimhaltungspflicht stehenden Kreis hinauslangt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120578Dokumentnummer
JJR_20060223_OGH0002_0120OS00119_05Z0000_002