RS OGH 2006/2/23 12Os119/05z, 14Bkd5/05, Ds5/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2006
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Norm

StGB §69

Rechtssatz

Die Öffentlichkeit eines Verhaltens ist immer dann anzunehmen, wenn keine Gewähr besteht, dass die Mitteilung nicht über einen relativ kleinen oder zumindest sehr geschlossenen und gleichsam unter Geheimhaltungspflicht stehenden Kreis hinauslangt.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 119/05z
    Entscheidungstext OGH 23.02.2006 12 Os 119/05z
  • 14 Bkd 5/05
    Entscheidungstext OGH 08.05.2006 14 Bkd 5/05
  • Ds 5/06
    Entscheidungstext OGH 11.09.2006 Ds 5/06
    Vgl auch; Beisatz: Ein bestimmtes strafbares Verhalten dringt nicht bereits dadurch an die Öffentlichkeit, dass davon einige - zur Amtsverschwiegenheit verpflichtete - Gendarmeriebeamte erfuhren oder Kenntnis erlangen konnten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120578

Dokumentnummer

JJR_20060223_OGH0002_0120OS00119_05Z0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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