Norm
KartG 1988 §142Rechtssatz
Die Geldbuße nach der KartGNov 2002 ist nach ihrem Zweck und ihrer Wirkung eine Sanktion mit strafrechtsähnlichem Charakter.
Von der Verhängung einer Geldbuße ist - in Analogie zu § 42 StGB (nunmehr § 191 Abs 1 StPO) und § 21 Abs 1 VStG - im Fall geringer Schuld und unbedeutender Folgen abzusehen, wenn eine Bestrafung weder aus spezial - noch generalpräventiven Gründen erforderlich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120560Im RIS seit
29.03.2006Zuletzt aktualisiert am
23.02.2018