Norm
KartG 2005 §36 Abs3 Z4Rechtssatz
Zum Antrag auf Feststellung berechtigt ist ua jeder Unternehmer, der ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung hat. Ein solches Interesse liegt dann vor, wenn das dem Feststellungsantrag zugrundeliegende Verhalten eine unmittelbare rechtliche Wirkung auf die Rechtsstellung des Antragstellers besitzt oder unmittelbar geegnet ist, seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu beeinflussen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120556Dokumentnummer
JJR_20060227_OGH0002_0160OK00001_0600000_002