Norm
ZPO §523Rechtssatz
1. Entsprechend der subsidiären Natur des Abschöpfungsverfahrens ist dieses nur dann zulässig, wenn der Schuldner einen zulässigen Zahlungsplan vorgelegt hat, dieser aber nicht angenommen wurde.
2. Erfolgt im Insolvenzverfahren die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, so treten die Rechtsfolgen ungeachtet einer individuellen Zustellung schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein. Für jene Teile der Entscheidung, die nicht öffentlich bekannt gemacht wurde, ist auf die individuellen Zustellung abzustellen.
3. Dem Erstgericht ist es verwehrt, Rekurse mangels Beschwer zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Abschöpfungsverfahren; Rekursfrist; Insolvenzdatei; öffentliche Bekanntmachung; individuelle Zustellung; Beschwer;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2006:RES0000091Dokumentnummer
JJR_20060228_LG00309_01300R00015_06P0000_001