Norm
DSt 1990 §35Rechtssatz
Für den Fall einer in Abwesenheit des Disziplinarbeschuldigten durchgeführten (unmittelbaren) Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen könnte eine Beeinträchtigung des Fragerechts des Disziplinarbeschuldigten (Art 6 Abs 3 lit d EMRK) dadurch entstehen, dass es dem abwesenden Disziplinarbeschuldigten ohne sein vorheriges Einverständnis verwehrt war, ihm notwendig erschienene Fragen an die Genannten zu richten. Eine solche Beeinträchtigung des Fragerechts ist allerdings bei nach § 35 DSt formal einwandfreier Verhandlung und Entscheidung in Abwesenheit dann nicht mehr gegeben, wenn ein ausdrücklicher oder zumindest schlüssiger Verzicht des Disziplinarbeschuldigten vorliegt. Ein solcher wäre jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei unentschuldigtem Fernbleiben des Disziplinarbeschuldigten der Durchführung des Verfahrens in Abwesenheit nach § 35 DSt die rechtzeitig ordnungsgemäß zugestellte Ladung mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die geplante Vernehmung bestimmter Zeugen sowie dem weiteren Hinweis darauf, dass für den Fall des unentschuldigten Fernbleibens ein Verzicht auf das diesbezügliche Fragerecht angenommen werde, vorausgeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120668Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008