RS OGH 2006/3/6 10Bkd4/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2006
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Norm

DSt 1990 §35
MRK Art6 Abs3 litd IV4

Rechtssatz

Für den Fall einer in Abwesenheit des Disziplinarbeschuldigten durchgeführten (unmittelbaren) Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen könnte eine Beeinträchtigung des Fragerechts des Disziplinarbeschuldigten (Art 6 Abs 3 lit d EMRK) dadurch entstehen, dass es dem abwesenden Disziplinarbeschuldigten ohne sein vorheriges Einverständnis verwehrt war, ihm notwendig erschienene Fragen an die Genannten zu richten. Eine solche Beeinträchtigung des Fragerechts ist allerdings bei nach § 35 DSt formal einwandfreier Verhandlung und Entscheidung in Abwesenheit dann nicht mehr gegeben, wenn ein ausdrücklicher oder zumindest schlüssiger Verzicht des Disziplinarbeschuldigten vorliegt. Ein solcher wäre jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei unentschuldigtem Fernbleiben des Disziplinarbeschuldigten der Durchführung des Verfahrens in Abwesenheit nach § 35 DSt die rechtzeitig ordnungsgemäß zugestellte Ladung mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die geplante Vernehmung bestimmter Zeugen sowie dem weiteren Hinweis darauf, dass für den Fall des unentschuldigten Fernbleibens ein Verzicht auf das diesbezügliche Fragerecht angenommen werde, vorausgeht.

Entscheidungstexte

  • 10 Bkd 4/05
    Entscheidungstext OGH 06.03.2006 10 Bkd 4/05

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120668

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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