Norm
StPO §252 Abs1Rechtssatz
Stützen sich Sachverhaltsfeststellungen primär auf unter Verstoß gegen § 252 Abs 1 StPO verlesene Zeugenaussagen, ist gemäß § 281 Abs 3 StPO nicht unzweifelhaft erkennbar, dass die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Disziplinarbeschuldigten nachteiligen Einfluss üben konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120667Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008