Norm
EO §97Rechtssatz
Die Exekution auf einen Anspruch des Verpflichteten auf Herausgabe oder Leistung einer unbeweglichen Sache vollzieht sich in mehreren Etappen. Zunächst erfolgt gem den §§ 325 Abs 1, 294 ff EO die Pfändung des Herausgabeanspruchs, sodann wird gem §§ 325 Abs 2, 326, 303 ff EO der gepfändete Anspruch zur Einziehung überwiesen, und schließlich kommt es gem § 328 Abs 1 EO nach Eintritt der Fälligkeit des überwiesenen Anspruchs zur Übergabe der vom Drittschuldner zu leistenden unbeweglichen Sache an einen vom Gericht aus der Verwalterliste zu bestellenden Verwalter. Bei dieser „Verwaltung" handelt es sich jedoch nicht um eine Zwangsverwaltung im Sinn der §§ 97 ff EO. Das Gesetz regelt diese Verwaltung nicht, sodass auf die Tätigkeit dieses Verwalters die Vorschriften der §§ 158 ff EO über die vorläufige Verwaltung sinngemäß anzuwenden sind. Sodann beantragt der betreibende Gläubiger entweder eine Zwangsverwaltung, bei der er oder der Verwalter, dem die Liegenschaft iSd § 328 Abs 1 EO übergeben wurde, die bücherliche Eintragung des Eigentumsrechts des Verpflichteten erwirkt, oder er beantragt die Zwangsversteigerung der dem Verwalter übergebenen Liegenschaft, wobei es einer bücherlichen Eintragung des Verpflichteten nicht bedarf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120626Dokumentnummer
JJR_20060307_OGH0002_0010OB00151_05W0000_001