Norm
ASVG §99 Abs1Rechtssatz
Kommt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zur Weitergewährung der entzogenen Leistung hervor, dass eine im Sinn des § 99 Abs 1 ASVG relevante Änderung der Verhältnisse zwar nicht eingetreten ist, aber durch eine der (dem) Versicherten zumutbare ärztliche Behandlung herbeigeführt werden könnte, und ist der (dem) Versicherten die Verweigerung der Behandlung als Verletzung der Mitwirkungspflicht vorzuwerfen, so ist die Verletzung der Mitwirkungspflicht ein neuer Umstand, der zu einer Entziehung (§99 Abs1 ASVG) berechtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120568Im RIS seit
06.04.2006Zuletzt aktualisiert am
08.03.2022