RS OGH 2006/3/7 10ObS188/04a

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Veröffentlicht am 07.03.2006
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Norm

ASVG §89 Abs2

Rechtssatz

Im Fall einer auf Weitergewährung einer entzogenen Geldleistung gerichteten Klage besteht an sich für ein Grundurteil nach § 89 Abs 2 ASGG kein Raum, weil die Leistungshöhe - für den Fall, dass der Entziehungsgrund verneint wird - ohnehin feststeht. Wird die Verpflichtung zur Weitergewährung der entzogenen Leistung dennoch nur dem Grunde nach ausgesprochen, so ist eine vorläufige Zahlung gemäß § 89 Abs 2 ASGG anzuordnen, um die (vorläufige) Leistungspflicht des beklagten Versicherungsträgers zu aktualisieren.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 188/04a
    Entscheidungstext OGH 07.03.2006 10 ObS 188/04a
    Beisatz: Durch den Entziehungsbescheid ist nämlich der ursprüngliche Gewährungsbescheid abgeändert worden und durch die klageweise Bekämpfung des Entziehungsbescheids nicht wieder wirksam geworden. (T1) Veröff: SZ 2006/31

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120569

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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