Norm
ASVG §89 Abs2Rechtssatz
Im Fall einer auf Weitergewährung einer entzogenen Geldleistung gerichteten Klage besteht an sich für ein Grundurteil nach § 89 Abs 2 ASGG kein Raum, weil die Leistungshöhe - für den Fall, dass der Entziehungsgrund verneint wird - ohnehin feststeht. Wird die Verpflichtung zur Weitergewährung der entzogenen Leistung dennoch nur dem Grunde nach ausgesprochen, so ist eine vorläufige Zahlung gemäß § 89 Abs 2 ASGG anzuordnen, um die (vorläufige) Leistungspflicht des beklagten Versicherungsträgers zu aktualisieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120569Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008