RS OGH 2006/3/7 1Ob8/06t, 4Ob171/06k, 2Ob85/06y, 2Ob162/06x, 2Ob135/07b, 9ObA14/08m, 2Ob221/08a, 8Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.2006
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Norm

ZPO §41 Abs1 D2
ZPO §43 Abs1
ZPO §50
ZPO 350 Abs1
ZPO §55

Rechtssatz

Eine von der Berufung gesonderte Honorierung der im Berufungsschriftsatz unter dem Titel „Kostenrekurs" ausgeführten Anfechtung im Kostenpunkt kommt an sich nicht in Betracht. Obsiegte jedoch ein solcher Berufungswerber in der Hauptsache in zweiter Instanz, verlor er dann aber in der Hauptsache als Revisionsgegner in dritter Instanz, folgte allerdings der Oberste Gerichtshof bei seiner Entscheidung (auch) über die Kosten des Verfahrens erster Instanz nunmehr jenem Argument, das er in der Berufung im Kostenpunkt ins Treffen geführt hatte, so hat er Anspruch auf Ersatz jener Kosten, die ihm in zweiter Instanz zuzusprechen gewesen wären, wenn sich der Berufungserfolg auf den Kostenpunkt beschränkt hätte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 8/06t
    Entscheidungstext OGH 07.03.2006 1 Ob 8/06t
    Beisatz: Ausdrücklich gegenteilig zu RS0119892. (T1)
  • 4 Ob 171/06k
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 4 Ob 171/06k
    Abweichend; Beisatz: Die in 8 ObA 117/04w vertretene Auffassung, dass eine nur im Kostenpunkt erfolgreiche Berufung nicht (also auch nicht im Ausmaß des Obsiegens im Kostenpunkt) zu honorieren sei, kann nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Der Beklagte hat die Kosten für einen Kostenrekurs des Klägers nach Unterliegen im Provisorialverfahren und Obsiegen in der Hauptsache zu ersetzen, weil der Kläger die Kostenentscheidung im Provisorialverfahren gar nicht anders bekämpfen konnte. (T2); Veröff: SZ 2006/188
  • 2 Ob 85/06y
    Entscheidungstext OGH 27.02.2007 2 Ob 85/06y
    Vgl; Beisatz: Eine mit einer Berufung verbundene Kostenrüge und eine mit der Berufungsbeantwortung verbundene Beantwortung der Kostenrüge sind von vornherein nicht gesondert zu entlohnen, weil diese Teil der Berufung beziehungsweise Berufungsbeantwortung ist und mit den Kosten für diese Schriftsätze abgegolten wird. (T3)
  • 2 Ob 162/06x
    Entscheidungstext OGH 23.03.2007 2 Ob 162/06x
    Vgl; nur: Eine von der Berufung gesonderte Honorierung der im Berufungsschriftsatz unter dem Titel „Kostenrekurs" ausgeführten Anfechtung im Kostenpunkt kommt an sich nicht in Betracht. (T4)
  • 2 Ob 135/07b
    Entscheidungstext OGH 27.09.2007 2 Ob 135/07b
    Abweichend; Beisatz: Eine Honorierung von Kostenrekurs der Klägerin beziehungsweise Kostenrekursbeantwortung der Beklagten hat neben den Kosten des Berufungsverfahrens aus folgenden Gründen nicht zu erfolgen: Sobald ein Rechtsmittelwerber auch die Entscheidung des Erstgerichts in der Hauptsache bekämpft, bleibt bei der Kostenentscheidung des Rechtsmittelverfahrens ein allfälliger - hier teilweiser - Erfolg im Kostenpunkt nach der (nicht auf das Recht der sachlichen Zuständigkeit beschränkten) Wertung des § 54 Abs 2 JN unberücksichtigt; es kommt nur auf den Erfolg in der Hauptsache an. Bei Erfolglosigkeit der Berufung in der Hauptsache hat daher der Ansatz von Kosten eines hypothetischen („angenommenen") Kostenrekurses zu unterbleiben. (T5); Bem: Siehe RS0119892. (T6)
  • 9 ObA 14/08m
    Entscheidungstext OGH 03.03.2008 9 ObA 14/08m
    Abweichend; Beis wie T5; Beisatz: Es gebührt weder für die Berufung im Kostenpunkt noch für deren Beantwortung eine Entlohnung, weil diese Teil der Berufung bzw Berufungsbeantwortung sind und mit den Kosten für diese Schriftsätze abgegolten werden. (T7)
  • 2 Ob 221/08a
    Entscheidungstext OGH 16.04.2009 2 Ob 221/08a
    Vgl; nur T4; Vgl Beis wie T3; Vgl Beis wie T5
  • 8 Ob 45/09i
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 8 Ob 45/09i
    Auch; Beis wie T1; Bem: Ausdrückliches Abgehen von der zu 8 ObA 117/04w vertretenen gegenteiligen Rechtsansicht. (T8);
    Veröff: SZ 2009/153
  • 2 Ob 105/09v
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 105/09v
    Vgl aber; Auch Beis wie T3; Beisatz: Der (teilweise) Erfolg der Berufung im Kostenpunkt hat auf die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren keinen Einfluss. (T9)
  • 8 ObA 30/09h
    Entscheidungstext OGH 23.03.2010 8 ObA 30/09h
    Auch; Beisatz: Bleibt die Berufung einer Partei in der Hauptsache erfolglos, erlangen aber ihre Ausführungen in einer Berufung zum Kostenpunkt Bedeutung, weil es - wie hier - in der Folge abgesondert und tatsächlich ausschließlich nur (mehr) um die Frage der Kosten geht, so darf sie nicht schlechter gestellt werden als eine Partei, die von der ihr zustehenden Möglichkeit der Erhebung eines Kostenrekurses Gebrauch machen hätte können. (T10)
  • 9 ObA 61/09z
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 9 ObA 61/09z
    Auch; Beis wie T10; Bem: Parallelverfahren zu 8 ObA 30/09h. (T11)
  • 2 Ob 141/10i
    Entscheidungstext OGH 24.08.2010 2 Ob 141/10i
    Vgl aber
  • 2 Ob 162/10b
    Entscheidungstext OGH 02.12.2010 2 Ob 162/10b
    Vgl aber; Vgl Beis wie T3; Vgl Beis wie T5; Vgl Beis wie T9; Abweichend zu Beis wie T10; Abweichend zu Bem wie T11
  • 8 Ob 40/10f
    Entscheidungstext OGH 26.04.2011 8 Ob 40/10f
    Auch; Beis wie T10
  • 2 Ob 211/12m
    Entscheidungstext OGH 19.09.2013 2 Ob 211/12m
    Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2013/86

Schlagworte

hypothetischer Kostenrekurs

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0087844

Im RIS seit

06.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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