Norm
ZPO §41 Abs1 D2Rechtssatz
Eine von der Berufung gesonderte Honorierung der im Berufungsschriftsatz unter dem Titel „Kostenrekurs" ausgeführten Anfechtung im Kostenpunkt kommt an sich nicht in Betracht. Obsiegte jedoch ein solcher Berufungswerber in der Hauptsache in zweiter Instanz, verlor er dann aber in der Hauptsache als Revisionsgegner in dritter Instanz, folgte allerdings der Oberste Gerichtshof bei seiner Entscheidung (auch) über die Kosten des Verfahrens erster Instanz nunmehr jenem Argument, das er in der Berufung im Kostenpunkt ins Treffen geführt hatte, so hat er Anspruch auf Ersatz jener Kosten, die ihm in zweiter Instanz zuzusprechen gewesen wären, wenn sich der Berufungserfolg auf den Kostenpunkt beschränkt hätte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
hypothetischer KostenrekursEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0087844Im RIS seit
06.04.2006Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016