RS OGH 2006/3/8 3R87/06p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.2006
beobachten
merken

Norm

ZPO §419 ZPO §430

Rechtssatz

Divergenzen zwischen der Urschrift und der Ausfertigung gerichtlicher Beschlüsse sind zufolge §§ 419, 430 ZPO durch Berichtigung der Ausfertigung zu beseitigen. Anders als bei Unrichtigkeit der Urschrift kann es bei bloßer Unrichtigkeit der Ausfertigung, aber Richtigkeit der Urschrift der gerichtlichen Entscheidung zu keiner Änderung dieser Entscheidung im Rechtsmittelweg kommen, weil die vom Gericht tatsächlich getroffene Anordnung richtig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LGKL729:2006:RKL0000007

Dokumentnummer

JJR_20060308_LGKL729_00300R00087_06P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten