Norm
ZPO §419 ZPO §430Rechtssatz
Divergenzen zwischen der Urschrift und der Ausfertigung gerichtlicher Beschlüsse sind zufolge §§ 419, 430 ZPO durch Berichtigung der Ausfertigung zu beseitigen. Anders als bei Unrichtigkeit der Urschrift kann es bei bloßer Unrichtigkeit der Ausfertigung, aber Richtigkeit der Urschrift der gerichtlichen Entscheidung zu keiner Änderung dieser Entscheidung im Rechtsmittelweg kommen, weil die vom Gericht tatsächlich getroffene Anordnung richtig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LGKL729:2006:RKL0000007Dokumentnummer
JJR_20060308_LGKL729_00300R00087_06P0000_001