RS OGH 2006/3/8 7Ob29/06z, 7Ob196/07k, 7Ob108/11z, 7Ob164/14i, 7Ob8/18d

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Veröffentlicht am 08.03.2006
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Norm

ZPO §228 B3cc

Rechtssatz

Obwohl der geschädigte Dritte den Haftpflichtversicherer des Schädigers (außer in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung) nicht direkt in Anspruch nehmen kann, kann er eine Klage auf Feststellung der Deckungspflicht des Versicherers erheben, wenn er ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung hat. Das Klagebegehren kann aber mangels eines Direktanspruchs nicht auf den geschädigten Dritten selbst bezogen werden, sondern nur den Versicherungsnehmer betreffen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120609

Im RIS seit

07.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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