Norm
ZPO §228 B3ccRechtssatz
Obwohl der geschädigte Dritte den Haftpflichtversicherer des Schädigers (außer in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung) nicht direkt in Anspruch nehmen kann, kann er eine Klage auf Feststellung der Deckungspflicht des Versicherers erheben, wenn er ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung hat. Das Klagebegehren kann aber mangels eines Direktanspruchs nicht auf den geschädigten Dritten selbst bezogen werden, sondern nur den Versicherungsnehmer betreffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120609Im RIS seit
07.04.2006Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018