RS OGH 2006/3/8 7Ob258/05z, 6Ob124/10v, 4Ob117/12b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.2006
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Norm

WTBO §33 Abs2 litc
WTBG §3 Abs2 Z5
ABGB §1311 IIa

Rechtssatz

§ 3 Abs 2 Z 5 WTBG (vormals § 33 Abs 2 lit c WTBO) ist eine Schutznorm im Sinn des § 1311 ABGB. Sie dient auch dem Schutz der Parteien davor, dass sie nicht von Personen beraten werden, die im Hinblick auf ihre Ausbildung nicht dazu berufen sind.

Die Verfassung eines gesamten Vertragswerkes (hier: Gesellschaftsvertrag betreffend eine OEG), das auch allgemeine rechtliche Regelungen enthält, gehört nicht zur Beratung im Sinn des § 3 Abs 2 Z 5 WTBG.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 258/05z
    Entscheidungstext OGH 08.03.2006 7 Ob 258/05z
  • 6 Ob 124/10v
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 124/10v
    Vgl; nur: § 3 Abs 2 Z 5 WTBG (vormals § 33 Abs 2 lit c WTBO) ist eine Schutznorm im Sinn des § 1311 ABGB. (T1); Beisatz: Die Beratung über Unternehmensweitergaben und deren mietrechtlichen Folgen gehören zum Kernbereich des Berufsbildes eines Wirtschaftstreuhänders. (T2)
  • 4 Ob 117/12b
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 117/12b
    Vgl auch; Beisatz: Ein unmittelbarer Zusammenhang mit der wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeit besteht dann, wenn diese Aufgaben ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigt werden können. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120611

Im RIS seit

07.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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