Norm
StPO §281 Abs1 Z11 AbRechtssatz
Der Oberste Gerichtshof kann zum Vorteil des Angeklagten oder Betroffenen Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 - aus Gründen der Zweckmäßigkeit - auch in nichtöffentlicher Sitzung wahrnehmen, ohne die Entscheidung einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorbehalten zu müssen (WK-StPO § 285 i Rz 4).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120606Im RIS seit
13.04.2006Zuletzt aktualisiert am
30.03.2021