Norm
AußStrG 2005 §66 Abs1 Z1 AIBRechtssatz
Selbst wenn der Revisionsrekurs gegen die Verneinung einer Nichtigkeit unzulässig sein sollte, wäre die Abänderung einer erstinstanzlichen Antragszurückweisung doch anders zu beurteilen. Hier fehlt jenes Element, das die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses sonst (allenfalls) trägt: die höhere Richtigkeitsgewähr bei übereinstimmenden Entscheidungen der Vorinstanzen. Wenn sogar die Nichtigkeit eines erstinstanzlichen Verfahrens, die auf einem Auftrag des Rekursgerichtes beruht, an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann, dann muss der dazu führende Beschluss des Rekursgerichtes selbst um so eher bekämpfbar sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120715Im RIS seit
13.04.2006Zuletzt aktualisiert am
30.10.2013