RS OGH 2006/3/14 5R12/06p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.2006
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Norm

ZPO §237 Abs1
ZPO §41
RATG §16

Rechtssatz

Bei Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht hat im Gegensatz zur Klagseinschränkung die beklagte Partei Anspruch auf vollen Kostenersatz.

Kopierkosten sind als Auslagen ersatzfähig und fallen nicht unter §23 RATG (Einheitssatz). Sie sind zu bescheinigen und nach Notwendigkeit und Angemessenheit zuzuerkennen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2006:RI0000153

Dokumentnummer

JJR_20060314_OLG0819_00500R00012_06P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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