Norm
ZPO §237 Abs1Rechtssatz
Bei Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht hat im Gegensatz zur Klagseinschränkung die beklagte Partei Anspruch auf vollen Kostenersatz.
Kopierkosten sind als Auslagen ersatzfähig und fallen nicht unter §23 RATG (Einheitssatz). Sie sind zu bescheinigen und nach Notwendigkeit und Angemessenheit zuzuerkennen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2006:RI0000153Dokumentnummer
JJR_20060314_OLG0819_00500R00012_06P0000_001