RS OGH 2006/3/15 3R99/06b

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Veröffentlicht am 15.03.2006
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Norm

ZPO §386 Abs4 GebAG §41

Rechtssatz

Der Rechtsmittelausschluss hinsichtlich der die Beweissicherungsmaßnahmen anordnenden Beschlüsse gilt nicht für Rekurse gegen die Bestimmung von im Rahmen des Beweissicherungsverfahrens anerlaufener Sachverständigengebühren. Dem Antragsgegner im Beweissicherungsverfahren steht gegen den Sachverständigengebührenbestimmungsbeschluss ein Rekursrecht zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LGKL729:2006:RKL0000009

Dokumentnummer

JJR_20060315_LGKL729_00300R00099_06B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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