RS OGH 2006/3/16 13R40/06i

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Veröffentlicht am 16.03.2006
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Norm

GebAG §38
ABGB §1170

Rechtssatz

Vor Abschluss der Tätigkeit des Sachverständigen ist dessen Gebührenanspruch noch nicht fällig. Ist die mündliche Erörterung des schriftlichen erstatteten Gutachtens vorgesehen, ist die Tätigkeit des Sachverständigen noch nicht abgeschlossen und eine Gebührenbestimmung verfrüht. Eine abschnittweise Berechnung der Gebühr ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gebühr; Sachverständiger; Fälligkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2006:RES0000092

Dokumentnummer

JJR_20060316_LG00309_01300R00040_06I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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