Norm
GebAG §38Rechtssatz
Vor Abschluss der Tätigkeit des Sachverständigen ist dessen Gebührenanspruch noch nicht fällig. Ist die mündliche Erörterung des schriftlichen erstatteten Gutachtens vorgesehen, ist die Tätigkeit des Sachverständigen noch nicht abgeschlossen und eine Gebührenbestimmung verfrüht. Eine abschnittweise Berechnung der Gebühr ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gebühr; Sachverständiger; Fälligkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2006:RES0000092Dokumentnummer
JJR_20060316_LG00309_01300R00040_06I0000_001