RS OGH 2006/3/16 2Ob303/04d

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Veröffentlicht am 16.03.2006
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Norm

BEinstG §7

Rechtssatz

Aus dieser Bestimmung folgt, dass einem Behinderten, der auf Grund seiner Behinderung nicht die gleiche Arbeitsleistung erbringen kann wie ein gesunder Dienstnehmer, deshalb nicht weniger Entgelt gezahlt werden darf. Dies gilt auch dann, wenn während des Beschäftigungsverhältnisses im Gesundheitszustand des Behinderten eine Verschlechterung eintritt (Diskriminierungsverbot). Die Bestimmung gilt nicht nur für die kollektivvertraglich oder gesetzlich festgestellten Mindestgrundlöhne und -gehälter, sondern auch für die tatsächlich gezahlten Löhne und Gehälter.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120617

Dokumentnummer

JJR_20060316_OGH0002_0020OB00303_04D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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