Norm
FinStrG §8 Abs1Rechtssatz
Für einen Schuldspruch wegen eines Beitrags zum Finanzvergehen nach § 44 Abs 1 lit a FinStrG ist erforderlich, dass es zu einem nach dieser Bestimmung tatbildlichen Handeln eines unmittelbaren Täters, wenn auch nur im Stadium der Ausführungsnähe, gekommen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120653Im RIS seit
15.04.2006Zuletzt aktualisiert am
28.07.2010