RS OGH 2006/3/16 2Ob109/04z, 2Ob221/07z, 2Ob204/08a, 2Ob13/12v, 8ObA55/17x, 2Ob103/17m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2006
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Norm

ASVG §333 Abs3
EKHG §3 Z3
EKHG §9 A
EKHG §9 B

Rechtssatz

Sind risikoerhöhende Umstände auf Seiten des Halters (hier Dienstgebers) gegeben, erscheint es als sachgerechte Lösung, dem beim Betrieb Tätigen die Gefährdungshaftung zu eröffnen und ein allfälliges (aber nicht alleine schadensstiftendes) Mitverschulden des Geschädigten nach § 7 EKHG in Verbindung mit § 1304 ABGB angemessen zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 109/04z
    Entscheidungstext OGH 16.03.2006 2 Ob 109/04z
    Veröff: SZ 2006/40
  • 2 Ob 221/07z
    Entscheidungstext OGH 27.03.2008 2 Ob 221/07z
    Vgl auch
  • 2 Ob 204/08a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 2 Ob 204/08a
    Auch; Beisatz: Bei „Fehler in der Beschaffenheit" und „Versagen der Verrichtungen" im Sinn des § 9 Abs 1 EKHG trifft den Dienstgeber jedenfalls die Gefährdungshaftung des EKHG. (T1)
  • 2 Ob 13/12v
    Entscheidungstext OGH 08.03.2012 2 Ob 13/12v
    Auch Beis wie T1; Beisatz: Die „risikoerhöhenden Umstände“ (von einem Tier oder einem betriebsfremden Dritten ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr; Fehler in der Beschaffenheit; Versagen der Verrichtungen) beruhen auf der Wertung des § 9 EKHG, nach der diese Risiken jedenfalls der Betriebsunternehmer oder Halter zu tragen hat, ohne dass ihm ein Entlastungsbeweis offen steht. (T2);
    Beisatz: Dass ein Kraftfahrzeug („Quad“) über keine Sicherheitseinrichtungen wie ein Pkw verfügt, begründet keinen die Gefährdungshaftung eröffnenden „risikoerhöhenden Umstand“. (T3);
    Beisatz: Eine allfällige Handlungsunfähigkeit des Lenkers infolge plötzlicher Bewusstlosigkeit ist dem Halter nicht als risikoerhöhender Umstand zuzurechnen. (T4)
  • 8 ObA 55/17x
    Entscheidungstext OGH 29.11.2017 8 ObA 55/17x
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2017/142
  • 2 Ob 103/17m
    Entscheidungstext OGH 26.06.2018 2 Ob 103/17m

Schlagworte

Dienstnehmer, Haftungsausschluss, Haftungsprivileg

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120591

Im RIS seit

15.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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