Norm
StPO §126 Abs1 BRechtssatz
Eine Beweisführung über die Beweiskraft von Beweisen, etwa zur Glaubwürdigkeit von Zeugen, ist grundsätzlich zulässig, jedoch kommt zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen die Hilfestellung durch einen Sachverständigen nur ausnahmsweise, etwa bei Entwicklungsstörungen oder geistigen Defekten unmündiger oder jugendlicher Zeugen, in Betracht (WK-StPO § 281 Rz 350).
Entscheidungstexte
Schlagworte
KontrollbeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120634Im RIS seit
15.04.2006Zuletzt aktualisiert am
27.06.2022