Norm
EO §74Rechtssatz
1. Der mit einer Online-Meldeanfrage verbundene Zeit- und Arbeitsaufwand ist mit der Entlohnung des grundsätzlich zu honorierenden Zustellantrags abgegolten.
2. Kann eine Online-Meldeanfrage vorgenommen werden, so sind an Barauslagen nur diese Kosten und nicht die Kosten einer teureren Meldeanfrage beim Gemeindeamt zu ersetzen.
3. Der kostengünstigste Aufwand für eine Meldeanfrage über das ZMR im Wege des Internets beträgt Euro 5,-- inkl USt; dieser Betrag ist ohne Bescheinigung zuzusprechen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
online-Meldeanfrage; ZMR; Barauslagen; Internet; Gemeindeamt;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2006:RES0000096Dokumentnummer
JJR_20060316_LG00309_01300R00218_05I0000_001