RS OGH 2006/3/16 13R218/05i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2006
beobachten
merken

Norm

EO §74

Rechtssatz

1. Der mit einer Online-Meldeanfrage verbundene Zeit- und Arbeitsaufwand ist mit der Entlohnung des grundsätzlich zu honorierenden Zustellantrags abgegolten.

2. Kann eine Online-Meldeanfrage vorgenommen werden, so sind an Barauslagen nur diese Kosten und nicht die Kosten einer teureren Meldeanfrage beim Gemeindeamt zu ersetzen.

3. Der kostengünstigste Aufwand für eine Meldeanfrage über das ZMR im Wege des Internets beträgt Euro 5,-- inkl USt; dieser Betrag ist ohne Bescheinigung zuzusprechen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

online-Meldeanfrage; ZMR; Barauslagen; Internet; Gemeindeamt;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2006:RES0000096

Dokumentnummer

JJR_20060316_LG00309_01300R00218_05I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten