RS OGH 2006/3/16 13R42/06h

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Veröffentlicht am 16.03.2006
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Norm

EO §54 Abs2
EO §54e Abs1

Rechtssatz

1. Nach der Bestimmung des § 54e Abs. 1 Z 2 EO idF der EO-Novelle 2005 ist das Exekutionsverfahren unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte auch dann einzustellen, wenn der Exekutionstitel nicht mit sämtlichen im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber übereinstimmt.

2. Wenn bei einem Vergleich eine Vollstreckbarkeitsbestätigung nicht erforderlich ist, so bedarf es auch im vereinfachten Bewilligungsverfahren dementsprechend keiner Angabe über das Datum einer Vollstreckbarkeitsbestätigung. Ein allenfalls falsches Datum einer dennoch erteilten Vollstreckbarkeitsbestätigung ist kein Grund, das Verfahren gemäß § 54e EO einzustellen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Vergleich; Vollstreckbarkeitsbestätigung; vereinfachtes Bewilligungsverfahren; Einstellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2006:RES0000110

Dokumentnummer

JJR_20060316_LG00309_01300R00042_06H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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