Norm
ZPO §17 ARechtssatz
Ergibt sich, dass die Bezeichnung des Nebenintervenienten in Bezug auf das von ihm behauptete rechtliche Interesse nicht mehr richtig ist, ist zweifellos eine Richtigstellung der Bezeichnung des Namens des Nebenintervenienten angebracht. § 235 Abs 5 ZPO ist analog anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120973Im RIS seit
20.04.2006Zuletzt aktualisiert am
22.03.2013