Norm
ABGB §932 Abs4Rechtssatz
Auch bei einer bereits beendeten Reiseveranstaltung kann (neben Preisminderung) Wandlung begehrt werden, sofern der Reisemangel nicht bloß geringfügig iSd § 932 Abs. 4 ABGB ist; bei der weitestgehenden möglichen Rückabwicklung des Reisevertrages stehen sich die Kondiktionsansprüche des Reisenden auf Rückforderung des bezahlten Reisepreises und des Reiseveranstalters auf Abgeltung der vom Reisenden tatsächlich konsumierten Reiseleistungen nach Maßgabe des damit erlangten Nutzens gegenüber.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00469:2006:RRD0000023Dokumentnummer
JJR_20060321_LG00469_00600R00057_06H0000_002