Norm
EO §74Rechtssatz
Ein Exekutionsantrag ist grundsätzlich auch dann zu bewilligen, wenn er mit einem früheren Exekutionsantrag bereits verbunden hätte werden können. Allerdings darf die Summe der für beide Exekutionsanträge zugesprochenen Kosten die Summe nicht übersteigen, die für einen gemeinschaftlichen Exekutionsantrag gebührt hätte. Auch bei einer geringfügigen Forderung sind Anträge auf Fahrnis- und Forderungsexekution grundsätzlich zu verbinden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verbindung von rasch aufeinanderfolgenden Exekutionsanträgen; geringfügige Forderung; Verbindung Fahrnisexekution mit Forderungsexekution; Kosten Exekutionsantrag;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2006:RES0000089Dokumentnummer
JJR_20060322_LG00309_01300R00050_06K0000_001