RS OGH 2006/3/22 13R50/06k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2006
beobachten
merken

Norm

EO §74
EO §14
EO §294a

Rechtssatz

Ein Exekutionsantrag ist grundsätzlich auch dann zu bewilligen, wenn er mit einem früheren Exekutionsantrag bereits verbunden hätte werden können. Allerdings darf die Summe der für beide Exekutionsanträge zugesprochenen Kosten die Summe nicht übersteigen, die für einen gemeinschaftlichen Exekutionsantrag gebührt hätte. Auch bei einer geringfügigen Forderung sind Anträge auf Fahrnis- und Forderungsexekution grundsätzlich zu verbinden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verbindung von rasch aufeinanderfolgenden Exekutionsanträgen; geringfügige Forderung; Verbindung Fahrnisexekution mit Forderungsexekution; Kosten Exekutionsantrag;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2006:RES0000089

Dokumentnummer

JJR_20060322_LG00309_01300R00050_06K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten