Norm
SMG §27 Abs1 ARechtssatz
Keine entscheidende Tatsache betrifft der Einwand, infolge sich stets ändernder Qualität gerade von Cannabiskraut sei es unzulässig gewesen, den Reinheitsgehalt des sichergestellten Suchtgiftes der Gesamtmenge zugrundezulegen, wenn selbst die Annahme eines vom Beschwerdeführer reklamierten Reinheitsgehaltes das 8-fache einer großen Suchtgiftmenge iSd § 28 Abs 6 SMG ergäbe, sodass sich an der von den Tatrichtern angenommenen mehrfachen Verwirklichung eines Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG nichts ändern würde (vgl schon 12 Os 59/05a).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120681Im RIS seit
22.04.2006Zuletzt aktualisiert am
12.03.2020