Norm
EO §65Rechtssatz
1. Auch nach der EO-Novelle 2000 ist die Intervention bei der Schätzung einer Liegenschaft zulässig und im allgemeinen auch erforderlich.
2. Wenn das Gericht dem Sachverständigen den Aufrag erteilt, die Parteienvertreter zur Befundaufnahme zu laden, hat es damit die Beiziehung der Parteienvertreter iSd TP 3A III RATG beauftragt.
3.
Ein Fortsetzungsantrag ist nach TP 1 RATG zu entlohnen.
4.
Auch im Exekutionsverfahren kann die Verwerfung eines Ablehungsantrages betreffend einen Sachverständigen nicht abgesondert angefochten werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Intervention; Schätzung; Kosten; Fortsetzungsantrag; Ablehnung des Sachverständigen; kein abgesonderter Rekurs;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2006:RES0000099Dokumentnummer
JJR_20060323_LG00309_01300R00058_06M0000_001