RS OGH 2006/3/23 21R104/06m

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Veröffentlicht am 23.03.2006
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Norm

ABGB §1090
ABGB §1096
ABGB §1151
ZPO §272

Rechtssatz

Zur Rechtsnatur des Mobilfunkvertrags (Mischvertrag sui generis mit dienstvertraglichen und mietvertraglichen Elementen) zur Gewährleistungspflicht des Mobilfunkbetreibers, wenn nur in 25 % aller versuchten Telefongespräche eine konstante Gesprächsverbindung möglich war ("Mietzinsminderung" nach § 1096 Abs. 1 ABGB). Zur Zulässigkeit des Anscheinbeweises, wenn nur in 25 % aller versuchten Gespräche eine Verbindung zustandegebracht bzw. erhalten werden konnte (Anschein spricht für technische Probleme des Mobilfunkbetreibers).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:2006:RSP0000051

Im RIS seit

24.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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