Norm
ABGB §1090Rechtssatz
Zur Rechtsnatur des Mobilfunkvertrags (Mischvertrag sui generis mit dienstvertraglichen und mietvertraglichen Elementen) zur Gewährleistungspflicht des Mobilfunkbetreibers, wenn nur in 25 % aller versuchten Telefongespräche eine konstante Gesprächsverbindung möglich war ("Mietzinsminderung" nach § 1096 Abs. 1 ABGB). Zur Zulässigkeit des Anscheinbeweises, wenn nur in 25 % aller versuchten Gespräche eine Verbindung zustandegebracht bzw. erhalten werden konnte (Anschein spricht für technische Probleme des Mobilfunkbetreibers).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00199:2006:RSP0000051Im RIS seit
24.10.2011Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011