Norm
JN §106 Abs1 Z2 litcRechtssatz
Nur in besonderen Ausnahmefällen soll es zu einer Abhandlung in Österreich kommen, was dafür spricht, bei der Beurteilung, ob die Durchsetzung des Erbrechts im Ausland unmöglich ist, einen strengen Maßstab anzulegen. Das gilt auch für die in § 106 Abs 1 Z 2 lit c JN geregelte Konstellation eines inländischen beweglichen Vermögens eines Ausländers ohne letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120641Im RIS seit
27.04.2006Zuletzt aktualisiert am
25.07.2013