Norm
ASGG §54 Abs1Rechtssatz
Zum Wirkungsbereich eines Organs der Arbeitnehmerschaft (hier: Personalausschuss) im Sinn des § 54 Abs 1 ASGG zählt - auch wenn das Verfahren Nachwirkungen aus dem seinerzeitigen Arbeitsverhältnis betrifft - nicht die Vertretung ehemaliger Arbeitnehmer (Pensionisten). Eine dennoch eingebrachte Feststellungsklage ist zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120832Im RIS seit
28.04.2006Zuletzt aktualisiert am
15.02.2022