RS OGH 2006/3/29 9ObA195/05z, 8ObA80/21d

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Veröffentlicht am 29.03.2006
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Norm

ASGG §54 Abs1

Rechtssatz

Zum Wirkungsbereich eines Organs der Arbeitnehmerschaft (hier: Personalausschuss) im Sinn des § 54 Abs 1 ASGG zählt - auch wenn das Verfahren Nachwirkungen aus dem seinerzeitigen Arbeitsverhältnis betrifft - nicht die Vertretung ehemaliger Arbeitnehmer (Pensionisten). Eine dennoch eingebrachte Feststellungsklage ist zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 195/05z
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 9 ObA 195/05z
    Veröff: SZ 2006/49
  • 8 ObA 80/21d
    Entscheidungstext OGH 29.11.2021 8 ObA 80/21d
    Vgl; Beisatz: Für die Klagslegitimation nach § 54 Abs 1 ASGG kommt es nicht darauf an, welcher Anspruch geltend gemacht wird, sondern wem der Anspruch zukommt, für den eine Klärung angestrebt wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120832

Im RIS seit

28.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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