Norm
EVÜ allgRechtssatz
Das EVÜ ist gemäß § 53 Abs 2 IPRG unmittelbar auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem 30.November 1998 geschlossen wurden, auch wenn dies zur Anwendung des Rechts eines Nicht-Mitgliedsstaats führt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121015Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008