Norm
ZPO §1 BaRechtssatz
Eine juristische Person kann niemals selbst prozessfähig sein, weil sie nur durch ihre gesetzlich und satzungsmäßig bestimmten Organe handeln kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120690Im RIS seit
28.04.2006Zuletzt aktualisiert am
13.04.2016