Norm
ZPO §235 Abs5Rechtssatz
Da nach § 179 Abs 1 GeO Rechtsmittel erst nach Einlangen sämtlicher Rechtsmittelschriften dem zur Entscheidung berufenen Gericht vorzulegen sind, ist der mit dem Rechtsmittel vorgelegte Akt an das Erstgericht zurückzustellen, wenn der bekämpfte Beschluss über die Berichtigung der Parteienbezeichnung auf die B an die B noch nicht zugestellt wurde, weil auch diese rechtsmittellegitimiert ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121460Dokumentnummer
JJR_20060330_OGH0002_0080OB00138_05K0000_001