RS OGH 2006/3/30 8Ob138/05k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2006
beobachten
merken

Norm

ZPO §235 Abs5
GeO §179 Abs1

Rechtssatz

Da nach § 179 Abs 1 GeO Rechtsmittel erst nach Einlangen sämtlicher Rechtsmittelschriften dem zur Entscheidung berufenen Gericht vorzulegen sind, ist der mit dem Rechtsmittel vorgelegte Akt an das Erstgericht zurückzustellen, wenn der bekämpfte Beschluss über die Berichtigung der Parteienbezeichnung auf die B an die B noch nicht zugestellt wurde, weil auch diese rechtsmittellegitimiert ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121460

Dokumentnummer

JJR_20060330_OGH0002_0080OB00138_05K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten