RS OGH 2006/3/30 2R85/06z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2006
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Norm

EO §45a
RAT TP1

Rechtssatz

1. Der Aufschiebungstatbestand des § 45a EO ist auf alle Arten von Exekutionsverfahren, also auch auf die Räumungsexekution, anzuwenden.

2. Die Anmerkung zu TP 1 RAT gilt nur in Exekutionsverfahren auf bewegliche körperliche Sachen und Geldforderungen. Naturalexektionen - wie die Räumungsexekution - sind davon nicht betroffen. Deshalb stehen der betreibenden Partei für ihren Aufschiebungsantrag nach § 45a EO Kosten nach TP 1 RAT zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:2006:RFE0000148

Dokumentnummer

JJR_20060330_LG00929_00200R00085_06Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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